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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AQUA Installationen GmbH
Sandegg 13a, 6068 Mils
Österreich

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB, sowie die einschlägigen Ö-Normen.

1.2. Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn, im Zweifel von unseren AGB auszugehen ist, auch wenn die AGB des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

1.3. Vertragserfüllungshandlungen unserseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.

2.2. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.

2.3. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

2.4. Sofern dem Auftraggeber kein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, kann der Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen 14 Tagen 30 % des Auftragswertes als Storno zu bezahlten.

3. Kostenvoranschläge

3.1. Für einen Kostenvoranschlag ist je nach Aufwand und Absprache ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

3.3. Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Kosten aufgrund von Änderungen beim Leistungsumfang, den Flächen, Löhnen, Materialpreisen oder Finanzierung um mehr als 15 %, informieren wir den Auftraggeber sofort. Kostensteigerungen bis 15 % müssen nicht gesondert mitgeteilt werden und können direkt in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchern werden mögliche Einsparungen anteilig weitergegeben.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

4.1. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

5. Preise und beigestellte Waren

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen wir unsere Leistung nach tatsächlichem Aufwand und entstandenen Kosten in angemessener Höhe berechnen.

5.2. Bei einem vereinbarten Preis gehen wir davon aus, dass die Leistung problemlos erbracht werden kann. Auch bei Pauschalpreisen können wir zusätzliche Kosten verlangen, wenn sich die Umstände ändern oder zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, die nicht in unserer Verantwortung liegen.

5.3. Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise gelten für 1 Monat und basieren auf der aktuellen Kalkulation. Ändern sich Kosten für Material, Finanzierung, Leistungsumfang oder die Beschaffenheit der Flächen aus Gründen, die wir nicht beeinflussen können, passen wir die Preise entsprechend an; bei Verbrauchern können sie auch gesenkt werden.

5.4. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber 15 % unserer Verkaufspreise dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5.5. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterberechnungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.

6. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Leistungsausführung

6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht unserseits Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben uns vorbehalten.

6.3. Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber beizubringen. Wir sind ermächtig, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

6.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach, dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. von uns zusätzlich verrechnet.

6.6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort gewährleistet ist und hat darüber hinaus deren Übernahme zu bestätigen.

7. Leistungsfristen und -Termine

7.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

7.2. Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verschieben sich auch verbindliche Termine und Fristen, und der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Kosten.

7.3. Beseitigt der Auftraggeber Verzögerungsursachen nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist, dürfen wir bereits bereitgestellte Materialien und Geräte anderweitig verwenden. Bei Fortsetzung der Arbeiten verlängern sich alle Fristen entsprechend der Wiederbeschaffung dieser Mittel.

7.4. Wenn Vorarbeiten des Auftraggebers nicht fertiggestellt sind, beginnen wir erst nach deren Meldung. Die Frist für unsere Arbeiten verlängert sich entsprechend, und wir haften nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Nachteile.

8. Zahlung

8.1. Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
20 % der Auftragssumme bei Fertigstellung der Rohinstallation (Druckprobe)
20 % der Auftragssumme von Lieferung der Heizungsanlage
20 % der Auftragssumme von Lieferung der Komplettier Materialien
10 % der Auftragssumme über die Schlussrechnung nach Übergabe der Anlage

8.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

8.3. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

8.4. Außerdem werden für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher schriftlich unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

9. Transportkosten, Verwahrungspflicht

9.1. Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Einsatzort mit Klein-LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert in Rechnung gestellt.

9.2. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns völlig Schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung vom Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

10. Rücktrittsrecht

10.1. Der Auftraggeber kann von einem mit uns abgeschlossenen Vertrag oder einer abgegebenen Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

10.2. Die 14-tägige Rücktrittsfrist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Vertragsabschluss und bei Warenlieferungen mit dem Erhalt der Ware durch den Kunden oder eine von ihm benannte Person, bei Teillieferungen jeweils mit Erhalt der einzelnen Teillieferung.

10.3. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der 14-tätigen Frist abgesendet wird.

10.4. Die Erklärung des Rücktrittes ist uns schriftlich mitzuteilen.

10.5. Wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, muss er die erhaltene Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung, an uns zurücksenden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgeschickt wird. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber.

10.6. Kein Rücktrittsrecht besteht in den Fällen des § 18 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, welches in Österreich das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (z. B. Online-Shopping, Haustürgeschäfte) regelt.

11. Ausführungsbedingungen

11.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten für uns eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.

11.2. Der Auftraggeber hat alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten müssen die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werde.

11.3. Brandabschottungen sind, sofern sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung angegeben sind, bauseits auszuführen.

11.4. Für Dampfsperren und deren fachgerechte Ausführung übernehmen wir keine Haftung; diese obliegt dem Auftraggeber bzw. der bauseitigen Fachplanung.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände gemäß 8.3 bekannt, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltungseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

13. Schadenersatz

13.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

13.2. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, hat der Auftraggeber uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.

14. Gewährleistung

14.1. Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14.2. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB.

15. Prüf- und Warnpflicht

15.1. Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Auftraggeber leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände, Materialien etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Auftragsausführung unserseits besitzen.

16. Aufrechnungsverbot

16.1. Handelt sich es um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

17. Leistungsverweigerungsverbot

17.1. Wenn es kein Verbrauchergeschäft ist, darf der Auftraggeber bei berechtigten Reklamationen nicht das gesamte Entgelt zurückhalten, sondern nur einen angemessenen Teil – höchstens das Doppelte der voraussichtlichen Kosten, um den Mangel zu beheben.

18. Formvorschriften

18.1. Alle Vereinbarungen, Änderungen oder Anzeigen müssen schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen; falls eine Bestimmung ungültig ist oder fehlt, bleibt der Rest des Vertrags gültig und wird so ausgelegt oder ergänzt, dass die ursprüngliche Absicht des Vertrags erhalten bleibt.

19. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

19.1. Erfüllungsort ist 6068 Mils bei Hall (Sitz des Auftragnehmers).

19.2. Es gilt österreichisches Recht.

19.3. Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ist zur Entschädigung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

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